Grundlagen unserer Arbeit
Gesetze
Die Grundaussage in § 1 Abs.1 Sozialhilfegesetz, Achtes Buch lautet „Jeder junge Mensch hat das Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“
Die Grundsätze der Förderung stehen in § 22 SGB VIII
(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden
(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen
1. die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
2. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
3. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.
(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.
Das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) als Teil des Soziallgesetzbuches verpflichtet Kindergärten besonderes Augenmerk auf das Kindeswohl zu legen, Kindeswohlgefährdung immer im Blick zu haben und gegebenenfalls an die zuständigen Stellen weiterzuleiten (§§ 8a+b SGB VIII), Kinderrechte zu schützen und zu wahren, dies beinhaltet Beschwerdeverfahren und Beteiligungsverfahren für Kinder einzuführen (§ 45 SGB VIII)
Ebenso ist eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung, sowie Weiterentwicklung, Anwendung und Überprüfung von Qualitätsmerkmalen Teil des Gesetzes (§ 79a SGB VIII).
Das Kindergartengesetz von Baden-Württemberg (KGAK) greift den Bildungsauftrag in Tageseinrichtungen in $ 2 Abs. 2 ausdrücklich auf und unterstreicht dessen Bedeutung für die Förderung der Gesamtentwicklung des Kindes. Die besondere Bedeutung der gemeinsamen Erziehung von Kindern mit und ohne Behinderung wird betont. Im Sinne § 9 Abs. 2 KGAK werden im Orientierungsplan die Zielsetzungen für die Elementarerziehung festgelegt und die zentrale Rolle der Sprachförderung betont.
Im Kindergartenausbaugesetz werden die Ausführungen aus dem KGAK noch genauer ausgebaut und der Rechtsanspruch ab dem ersten Lebensjahr festgeschrieben.
Außerdem sind die verschiedensten Verwaltungsvorschriften des Landes Baden-Württemberg für Kindertageseinrichtungen zu beachten unter anderem
- Verwaltungsvorschrift zum Datenschutz
- Verwaltungsvorschrift zur Hygiene in Gemeinschaftseinrichtungen
- Verwaltungsvorschrift zur Durchführung einer Sprachstandsdiagnose in Verknüpfung mit der Einschulungsuntersuchung (18 Dez. 2008)
- Verwaltungsvorschrift Investitionen Kleinkindbetreuung
(vom 14.Juli 2013 – Az.: 31-6930.160/73/1 -
- Vereinbarung zum Schutzauftrag der Jugendhilfe in Tageseinrichtungen für Kinder
mit dem Sozialdezernat des Landkreises Esslingen (gem. § 8a Abs. 4 SGB VIII und § 72a SGB VIII)
Orientierungsplan
Der Orientierungsplan wurde im Jahre 2005 mit einer Pilotphase von 3 Jahren eingeführt. Herausgeber ist das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg. Im Kindergartenjahr 2009/2010 wurde er für alle Kindergärten verbindlich, im Moment ist er allerdings wieder ausgesetzt.
Hier ein paar Auszüge aus dem Vorwort:
Es geht darum, die Welt mit den Augen eines Kindes zu sehen und klar zu machen, dass jedes Kind
einen Anspruch darauf hat, in seiner Individualität und Einzigartigkeit wahrgenommen und verstanden zu werden.
Es geht darum das Grundverständnis von Bildung und Erziehung, den sich daraus ableitenden Zielen
und den Kooperationsfeldern des Kindergartens zu stellen. Darüber hinaus trifft der Orientierungsplan Aussagen zur Einbettung der Institution Kindergarten in das Bildungssystem, Hier seien die Stichworte Kooperation, Vernetzung und Qualitätssicherung genannt. Ebenso bietet er konkrete Anhaltspunkte für die pädagogische Arbeit, sowohl hinsichtlich der Raumgestaltung und der Anregung durch Materialangebote als auch in der direkten sinn- und wertorientierten Interaktion mit dem Kind.